{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-95_2008-11-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee83a214-c812-4055-80ff-2cd2682e2886&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "57ec8c79b70a0f1dfa639e9c93a29960"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 07 95", "100 2007 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:09", "Checksum": "e404dadbe966888acc7abafa3025644a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)\nRegeste:\nEinwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung\n\n\n5.5 Die Gartenfläche inklusive Velounterstand und Geräteschuppen beläuft sich pro Einfamilienhaus auf etwa 46.89 m 2 . Dies lässt sich aufgrund der Massangaben im zuvor bereits erwähnten Plan Nr. 101 berechnen. Die gesamte bewohnbare Fläche aller Häuser inklusive Gartenflächen mit Velounterständen und Geräteschuppen beträgt damit 20'181.77 m 2 (72 x 46.89 + 16'805.69). Für das Haus B2 ergibt sich demnach ein Anteil an den allgemeinen Erstellungskosten von CHF 3'025'941.35 (44'609'017.50 : 20'181.77 x 1'368.98). Die gesamten Anlagekosten betragen CHF 6'524'963.90 (3'025'941.35 + 3'547'631.50 - 48'608.95) resp. auf die Wohnung der Appellanten umgerechnet CHF 474'103.45 (6'524'963.90 : 1'368.98 x 99.47). Die Bruttorendite beläuft sich bei dieser Berechnung auf 4.8% (22'764.-- x 100 : 474'103.45). Selbst wenn also neben den Gartenflächen die Velounterstände und Geräteschuppen - wie von den Appellanten beantragt - bei der Aufteilung der allgemeinen Erstellungskosten ebenfalls berücksichtigt werden, liegt die Bruttorendite immer noch unter der maximal zulässigen Obergrenze von 5 %.\n5.6 Die Appellanten verwerfen zwar - wie zuvor unter Ziffer 5.4 erwähnt - die Bruttorenditenberechnung des Appellaten, machen aber - abgesehen von Einwand bezüglich der Berücksichtigung der Velounterstände und Geräteschuppen - nicht konkret geltend, inwiefern sie diese Berechnung beanstanden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist daher - mit dem unter Ziffer 5.5 erfolgten Zuschlag zur Gesamtfläche - auf diese Berechnung abzustellen. Es erscheint insbesondere im vorliegenden Fall gerade bezüglich der Aufteilung der Landerwerbskosten nicht angebracht, anstatt auf die gesamte bewohnbare Fläche lediglich auf die tatsächlich mit Einfamilienhäusern und Wohnblöcken überbaute Fläche inklusive Gärten abzustellen. Zum einen müssen nämlich bei grossen, hohen Gebäuden, insbesondere Mehrfamilienhäusern, regelmässig grössere Abstände zur Nachbargrenze resp. zur nächsten Liegenschaft berücksichtigt werden als bei kleineren Volumen. Zum anderen muss hier beachtet werden, dass der Block, in dem sich die hier in Frage stehende Mietwohnung befindet, Teil einer Quartierplanüberbauung ist.\n5.7 Quartierpläne bezwecken gemäss § 37 Abs. 1 des basellandschaftlichen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG; SGS 400) eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche. Mit der Quartierplanung soll insbesondere eine höhere Ausnutzung des vorhandenen Baulandes, aber auch eine höhere Lebensqualität und Wohnhygiene für die Quartierbewohner erreicht werden. Gerade diesem Ziel wird bei der Quartierplanung durch die differenzierte Berücksichtigung der Bedürfnisse der Quartierbewohner - namentlich durch die Schaffung von privaten, halbprivaten und öffentlichen Bereichen - sowie durch ein breiteres Angebot an Wohnformen zwecks sozialer und nutzungsmässiger Durchmischung - also durch die Planung von Einfamilienhäusern und Wohnblöcken sowie eines Wohnungsmixes Rechnung getragen. Ganz besonders soll dieses Ziel aber durch die Förderung sowohl der Privatsphäre als auch der Gemeinschaft, durch die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, Begegnungsplätzen und kulturellen Einrichtungen, Kinderspielplätzen, Spielwiesen und ähnlichem, erreicht werden. Diese öffentlichen Räume, wie auch die Erschliessung der Überbauung dienen allen Quartierbewohnern gleichsam. Im Gegensatz zu den eigentlichen, in der Regel sehr verdichtet angelegten Bauten beanspruchen diese Räume viel Land. Eine Umlegung der Landerwerbskosten alleine nach der überbauten Fläche wäre daher gerade bei einer Quartierplanüberbauung nicht nachvollziehbar.\n5.8 Wie sich aus den Akten entnehmen lässt, wurden auch bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Überbauung diverse Ziele, die mit der Quartierplanung umgesetzt werden sollen, realisiert. So gibt es einfamilienhausähnlich konzipierte Bauten und Wohnblöcke, in denen sich Ateliers sowie unterschiedlich grosse Zwei- bis Fünf-Zimmerwohnungen befinden. Aus dem vom Appellaten ebenfalls eingereichten Plan Nr. 1102 zur Umgebung EG 1:500 wird sodann ersichtlich, dass die einfamilienhausähnlich konzipierte Bauten aneinandergebaut sind und es zwischen den einzelnen Reihen der Einfamilienhauszeilen nur wenig Grünfläche hat, während um alle Wohnblöcke, namentlich aber um das in Frage stehende Haus B2 eine beachtliche Grünfläche frei gelassen wurde. Aus dem erwähnten Plan geht zudem hervor, dass es eine allgemeine Entsorgungsstelle, einen grossen Kinderspielplatz sowie weitere unüberbaute Bereiche, insbesondere ein breiter Weg durch die Überbauung, resp. Freiflächen hat, die allen Quartierbewohnern zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage erscheint die zuvor dargelegte vom Kantonsgericht vorgenommene Bruttorenditeberechnung, bei der die gesamten allgemeinen Erstellungskosten, inklusive Landerwerbskosten, auf die gesamte bewohnbare Fläche inklusive Gärten, Velounterstände und Geräteschuppen aufgeteilt und nur der auf die Wohnung der Appellanten entfallende Anteil zuzüglich Baukosten für diese Wohnung berücksichtigt wird, als vertretbar.\nKGE ZS vom 11. November 2008 i.S. C.K. und B.M. gegen Kanton Basel-Stadt (100 07 95/SCN)"}