{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-95_2008-11-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee83a214-c812-4055-80ff-2cd2682e2886&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "57ec8c79b70a0f1dfa639e9c93a29960"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 95", "100 2007 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:55", "Checksum": "e1006be1cca8e9f672a2878869e60f17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)\nRegeste:\nEinwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung\n\n\n4.4 Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid. Mangels substantiierter Geltendmachung qualitativer Unterschiede der Wohnungen im fraglichen Mehrfamilienhaus sei die Aufteilung der Anlagekosten nach der Wohnfläche der entsprechenden Wohnungen nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht rügt jedoch, dass das Kantonsgericht mit der Aufteilung der gesamten Anlagekosten unter Einschluss der Landerwerbskosten auf die Wohnflächen der Wohnungen ausser Acht gelassen habe, dass den Einfamilienhäusern spezielle Gartenflächen zugeteilt seien, den Wohnblöcken dagegen nicht. Dies führe dazu, dass ein Einfamilienhaus pro Quadratmeter Wohnfläche mehr Boden beanspruche, als ein Wohnblock. Bereits aus diesem Grunde müssten die Landerwerbskosten für die Mehr- und Einfamilienhäuser unterschiedlich ausfallen. Hinzu komme, dass Mehrfamilienhäuser in aller Regel eine grössere Baudichte aufweisen würden als Einfamilienhäuser und damit auf einen Quadratmeter Landfläche im Wohnblock mehr Wohnfläche entfalle als im Einfamilienhaus. Aus diesen Gründen müssten die Landkosten pro Quadratmeter Wohnfläche eines Einfamilienhauses höher ausfallen als im mehrstöckigen Block. Indem das Kantonsgericht die Anlagekosten der Gesamtüberbauung ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Landerwerbskosten für die Ein- und Mehrfamilienhäuser einheitlich nach Wohnfläche aufgeteilt habe, habe es daher den Grundsatz der individuellen Ertragsberechnung verletzt. Das Bundesgericht hält schliesslich fest, das Kantonsgericht hätte die Unterschiede bezüglich der Landerwerbskosten etwa dadurch berücksichtigen können, dass es diese für die gesamte Überbauung nach der Grundfläche der Häuser - inklusive der ihnen ausschliesslich zugeteilten Gartenflächen - aufgeteilt und nur den entsprechenden Anteil des von den Appellanten bewohnten Hauses auf die sich darin befindlichen Wohnungen verteilt hätte.\n5.1 Das Kantonsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 13. November 2007 auf die vorinstanzliche Bruttorenditenberechnung, die es als richtig erachtet hatte. Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim hatte die allgemeinen Erstellungskosten von CHF 44'609'017.50, also inklusive Landerwerbskosten, durch die gesamte bewohnbare Fläche der Überbauung von 16'805.69 m 2 , also ohne Gartenfläche, geteilt, den daraus resultierenden Kostenanteil für das Haus B2 mit einer Wohnfläche von 1'368.98 m 2 aufgerechnet und war so auf einen Anteil an den allgemeinen Erstellungskosten von CHF 3'633'820.50 (44'609017.50 : 16'805.69 x 1'368.98) für den Block B2 gekommen. Zu diesem Betrag hatte er die eigentlichen Baukosten für das Mehrfamilienhaus von CHF 3'547'631.50 hinzugezählt, wobei er davon die Liftkosten von CHF 48'608.95 abzogen hatte, weil das Haus B2 über keinen Lift verfügt. Die gesamten Anlagekosten für das Haus B2 beliefen sich nach der bezirksgerichtlichen Berechnung auf CHF 7'132'843.05 resp. für die Wohnung der Appellanten mit einer Wohnfläche von 99.47 m 2 auf CHF 518'271.90 (7'132'843.05 : 1'368.98 x 99.47). Bei einem Nettomietzinsertrag pro Jahr für die fragliche Wohnung von CHF 22'764.-- resultierte somit eine Bruttorendite von 4.39% (22'764.-- x 100 : 518'271.90).\n5.2 In seiner Stellungnahme vom 29. August 2008 legt der Appellat dem Kantonsgericht eine neue Bruttorenditenberechnung vor, mit der er dem Argument des Bundesgerichts Rechnung tragen will. Bei dieser Berechnung berücksichtigt er bei allen 72 Einfamilienhäusern den dazugehörenden Gartenanteil von je 35 m 2 , zählt die gesamte Gartenfläche von 2'520 m 2 zur gesamten bewohnbaren Fläche der Überbauung und kommt so auf total 19'325.69 m2. Ausgehend von dieser Gesamtfläche der Häuser inklusive der den Einfamilienhäusern ausschliesslich zugeteilten Gartenflächen ergibt sich für das Haus B2 ein Anteil an den allgemeinen Erstellungskosten von CHF 3'159'983.05 (44'609'017.50 : 19'325.69 x 1'368.98). Unter Einrechnung der Baukosten für das Haus B2 abzüglich Liftkosten betragen die gesamten Anlagekosten für den Block B2 CHF 6'659'005.60 (3'159'983.05 + 3'547'631.50 - 48'608.95) resp. auf die Wohnung der Appellanten umgerechnet CHF 483'842.90 (6'659'005.60 : 1'368.98 x 99.47). Die Bruttorendite beläuft sich bei dieser Berechnung auf 4.7% (22'764.-- x 100 : 483'842.90).\n5.3 Mit der dargelegten Bruttorenditenberechnung wird der Kritik des Bundesgerichts insoweit Rechnung getragen, als die Gartenflächen der Einfamilienhäuser nunmehr zur gesamten bewohnbaren Fläche der Überbauung hinzugezählt werden, wobei diese nach der Berechnung des Appellaten nicht nur - wie das Bundesgericht verlangt - bei Aufteilung der Landerwerbskosten, sondern bei der Aufteilung der gesamten allgemeinen Erstellungskosten berücksichtigt werden.\n5.4 Die Appellanten stellen sich in ihrer Antwort vom 27. Oktober 2008 zur Stellungnahme des Appellaten auf den Standpunkt, dass sich aufgrund der neuen Ertragsberechnung immer noch keine rechtsgenügliche individuelle Renditeberechnung ausmachen lasse und bestreiten die errechnete Bruttorendite von 4.7%, ohne sich jedoch im Einzelnen mit der Berechnung der Appellaten auseinanderzusetzen. Konkret beanstanden sie lediglich, dass die Berücksichtigung der Gartenflächen ungenügend sei, weil auf dem Gartengelände der Einfamilienhäuser Velounterstände und Geräteschuppen stünden, die ebenfalls miteinbezogen werden müssten. Dieser Einwand ist zwar insoweit neu, als die Appellanten bis anhin nur den Garten erwähnten, der die Einfamilienhäuser qualitativ von den Wohnblöcken unterscheide. Da die nunmehr erwähnten Velounterstände und Geräteschuppen jedoch - wie aus dem vom Appellaten eingereichten Plan Nr. 101 zum Grundriss EG 1:100 ersichtlich wird - direkt an die einzelnen Gärten anschliessen resp. diese abschliessen, ist das Argument der Appellanten zuzulassen."}