{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-95_2008-11-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee83a214-c812-4055-80ff-2cd2682e2886&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "57ec8c79b70a0f1dfa639e9c93a29960"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 95", "100 2007 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:55", "Checksum": "e1006be1cca8e9f672a2878869e60f17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)\nRegeste:\nEinwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung\n\n\n4.1 Das Kriterium der kostendeckenden Bruttorendite beruht auf dem Grundsatz der Kostenmiete, die ihrerseits auf individuellen Berechnungselementen gründet. Für die Berechnung der Bruttorendite gilt daher der Grundsatz der individuellen Ertragsberechnung. Das heisst, dass der zulässige Ertrag und zwar auch bei Mehrfamilienhäusern für jede Wohnung einzeln ermittelt werden muss. Er darf nicht gesamthaft für die ganze Liegenschaft oder gar für eine Mehrzahl von Liegenschaften berechnet werden (BGE 120 II 302 E. 6a S. 304; mp 4/97 E. 3b S. 243; Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 305 ff.). Nach welchen Kriterien die Aufteilung der Anlagekosten erfolgen soll, wurde vom Bundesgericht nicht in genereller Weise festgelegt. Denkbar ist etwa die Aufteilung nach Grundfläche (m 2 ), Anzahl Zimmer, Gebäudeversicherungswert oder - wie gemäss Art. 712e ZGB beim Stockwerkeigentum - nach Wertquoten (vgl. hierzu BGE 116 II 184 = Pra 79 Nr. 197 E. 3a und b S. 692/694; mp 4/97 E. 3c S. 243 f). Wie die Wertquoten genau festzulegen und welche Faktoren dabei zu beachten sind, ist nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis haben sich zur Ermittlung der Wertquoten verschiedene Vorgehensweisen herausgebildet, ohne dass eine davon objektive Richtigkeit und ausschliessliche Geltung für sich beanspruchen könnte. So werden die Quoten zum Teil einzig aufgrund von Flächenoder Rauminhalten ermittelt. Zum Teil werden jedoch auch Faktoren, wie Lage der einzelnen Räume, Zugänglichkeit, Aussicht oder Immissionen, miteinbezogen, für deren Gewichtung es keine objektiven Bemessungskriterien gibt. Dem Gericht steht daher bei der Wahl des Systems zur Aufteilung der Anlagekosten eines Mehrfamilienhauses auf eine einzelne Wohnung ein Ermessensspielraum zu (Bundesgerichtsurteil vom 26. November 2007, 4A_219/2007, E. 3.2.1). Entscheidend ist, dass ein Aufteilungskriterium gewählt wird, welches den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Unterscheiden sich die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses oder die Liegenschaften einer Überbauung qualitativ erheblich, so ist dem in Form von Wertquoten Rechnung zu tragen. Dort wo aber qualitative Merkmale keine besondere Rolle spielen, erscheint das Abstellen auf die Wohnfläche ebenfalls vertretbar und ist regelmässig erheblich praktikabler (vgl. auch Gut, Angemessener Ertrag, in: mp 4/96, S. 196 f.).\n4.2 Die Appellanten machten in ihrer Appellation geltend, eine Aufteilung nach Quadratmetern sei unzulässig, weil in der Überbauung unterschiedlich grosse Liegenschaftsblöcke und Einfamilienhäuser vorhanden seien. Es müsse daher von unterschiedlichen Investitionskosten und qualitativen Unterschieden ausgegangen werden. Insbesondere habe ihre Wohnung im Gegensatz zu den Einfamilienhäusern keinen Garten. Ansonsten brachten die Appellanten keine weiteren Hinweise auf qualitative Unterschiede vor.\n4.3 Das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 13. November 2007 zu diesem Einwand zunächst fest, dass die Appellanten damit im Grunde lediglich die Aufteilung der Kosten des Gesamtobjekts, welche neben den Kosten für das Grundstück, Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten sowie Baunebenkosten für die gesamte Überbauung umfassen, beanstanden würden. Qualitative Unterschiede innerhalb ihres Wohnblocks hätten sie nicht geltend gemacht. Die Aufteilung der Erstellungskosten des Wohnblocks B2 nach der Wohnfläche werde demnach nicht in Frage gestellt. Was die Aufteilung der Gesamterstellungskosten betreffe, werde abgesehen vom Garten nicht substantiiert, inwiefern sich die Wohnungen in den verschiedenen Liegenschaften der Gesamtüberbauung qualitativ unterscheiden würden. Es lägen damit jedenfalls keine konkreten Hinweise darauf vor, dass erhebliche qualitative Unterschiede zwischen den Wohnungen der einzelnen Gebäude der Überbauung bestehen würden. Die Grösse der jeweiligen Liegenschaften reiche für sich genommen nicht aus, um auf einen unterschiedlichen Wert der darin liegenden Wohnungen zu schliessen. Es scheine deswegen nicht geboten, die Kosten des Gesamtobjekts nach Wertquoten zu verteilen. Eine entsprechende Aufteilung wäre überdies auch mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden, zumal bisher keine Quoten festgelegt worden seien. Das Kantonsgericht erachtete es daher als vertretbar, die Erstellungskosten des Gesamtobjekts nach Quadratmetern Wohnfläche auf die einzelnen Liegenschaften bzw. Wohnungen zu verteilen."}