{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-95_2008-11-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee83a214-c812-4055-80ff-2cd2682e2886&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "57ec8c79b70a0f1dfa639e9c93a29960"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 95", "100 2007 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:55", "Checksum": "e1006be1cca8e9f672a2878869e60f17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.11.2008 100 07 95 (100 2007 95)\nRegeste:\nEinwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2008 (100 07 95)\nWerden keine qualitative Unterschiede der Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus geltend gemacht, ist für die Berechnung der Bruttorendite eine Aufteilung der Anlagekosten nach der Grundfläche der entsprechenden Wohnungen, d.h. nach Quadratmetern, nicht zu beanstanden (E. 4.1 - 4.4).\nBruttorenditeberechnung für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das zusammen mit anderen Wohnblöcken und Einfamilienhäusern im Rahmen einer Quartierplanüberbauung erstellt wurde. Berücksichtigung der Tatsache, dass den Einfamilienhäusern spezielle Gartenflächen zugeteilt sind, den Wohnblöcken dagegen nicht. Bei einer Quartierplanüberbauung erscheint eine Bruttorenditeberechnung, bei der die gesamten allgemeinen Erstellungskosten, inklusive Landerwerbskosten, auf die gesamte bewohnbare Fläche inklusive Gärten, Velounterstände und Geräteschuppen aufgeteilt und nur der auf die einzelne Wohnung entfallende Anteil, zuzüglich Baukosten für diese Wohnung, berücksichtigt wird, als vertretbar (E. 5.1 - 5.8).\nZivilrecht\nEinwand der ungenügenden Bruttorendite - Bruttorenditeberechnung\nSachverhalt\nA. C. K. und B. M. sind Mieter einer Dreizimmerwohnung und eines Einstellplatzes der Immobilien Basel-Stadt (ehemals: Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr). Gemäss Mietvertrag vom 25. Juni 1999 wurde für die Wohnung ein monatlicher Nettomietzins von CHF 1'897.-- vereinbart (Basis: Hypothekarzinsfuss BLKB von 4,25 %). Der Einstellplatz wurde zu einem monatlichen Mietzins von CHF 130.-- vermietet (Basis: Hypothekarzinsfuss BLKB von 4 %). Infolge Senkung des Hypothekarzinses auf 3 % per 1. Oktober 2005 machten die Mieter bezüglich beider Mietobjekte eine Herabsetzung des Mietzinses geltend. Für die Wohnung ergebe sich ein Reduktionsanspruch von 10.77 % bzw. CHF 204.-- und für die Einstellhalle ein solcher von 8.05 % bzw. CHF 10.--. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Begehren um Herabsetzung der Mietzinse ab. Die Beklagte habe zu Recht den Einwand der ungenügenden Bruttorendite vorgebracht. Sie erziele für die Wohnung eine Bruttorendite von 4,39 % und für die Einstellhalle eine solche von 4,6 %. Das Bundesgericht erachte eine Bruttorendite von 2 % über dem Zinssatz für Erstranghypotheken als nicht missbräuchlich, womit die Obergrenze vorliegend bei 5 % liege. Die mit Vertrag vom 25. Juni 1999 vereinbarten Mietzinse seien folglich nicht missbräuchlich, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die ordentlichen Kosten wurden den Klägern in solidarischer Verbindung auferlegt und diese ausserdem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'816.85 zu bezahlen.\nB. Das Kantonsgericht hiess die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Appellation teilweise gut, hob den erstinstanzlichen Kostenentscheid bezüglich der ausserordentlichen Kosten auf und legte die von den Klägern an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3'424.-- fest. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 10. Januar 2007.\nGegen dieses Urteil reichten die Appellanten beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde ein.\nC. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2008 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. November 2007 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.\nErwägungen"}