Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist auf die Appellation des Ehemannes somit nicht einzutreten. Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wonach gegen das Urteil innert 3 Tagen appelliert werden könne, nichts, weil das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel nicht schaffen kann (vgl. BGE 108 III 25 E. 3). 3. ( ... ) KGE ZS vom 04. September 2007 i.S. C.S. gegen K.S. (100 07 628/ZWH)