Ob dies als Vergleich oder als Urteil gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Parteien zu qualifizieren ist, kann für die Frage der Beschwer offen gelassen werden. Jedenfalls ist der Appellant durch das angefochtene Urteilsdispositiv nicht beschwert, weil es seinem damals geäusserten Willen entspricht. Für die Geltendmachung von Willensmängeln bei der Abgabe einer Parteierklärung steht nach hiesigem Prozessrecht das Rechtsmittelverfahren nicht zur Verfügung (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 128). Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist auf die Appellation des Ehemannes somit nicht einzutreten.