2. Fraglich ist jedoch, ob der Appellant durch das angefochtene Urteil überhaupt beschwert ist. Das für jeden prozessualen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse wird als Voraussetzung eines Rechtsmittels Beschwer genannt. Die Beschwer ist Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt sie, so hat dies ein Prozessurteil in Form eines Nichteintretensentscheids zur Folge (vgl. Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, 2006, 13. Kapitel N 58ff.).