Es ist mithin zu vermuten, dass die Klägerin im Moment des Rechtsmittelverzichts urteilsfähig war. Die Appellantin hat nicht nachgewiesen, dass ihr zum massgeblichen Zeitpunkt die Fähigkeit vernunftgemässen Handels gefehlt hat. Soweit sie sich sinngemäss auf einen Irrtum über die Tragweite des Appellationsverzichts beruft, so steht ihr nach hiesigen Prozessrecht das Rechtsmittelverfahren für die Geltendmachung von Willensmängeln bei der Abgabe einer Parteierklärung ohnehin nicht zur Verfügung (vgl. Weibel/Rutz, a.a.O., S. 128). Im Ergebnis ist die Klägerin daher bei ihrem Rechtmittelverzicht zu behaften und kann auf die Appellation vom 13. Juli 2007 nicht eingetreten werden. 3. ( … ) KGE ZS vom 18. September 2007 i.S. A. gegen A. (100 07 627/LIA)