Das Protokoll lässt nicht erkennen, dass sich die Ehefrau in einer aussergewöhnlichen Gemütslage befand, welche ihre Fähigkeit zu kritischem und selbstreflektierendem Denken wesentlich beeinträchtigt haben könnte. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die Erklärung des Rechtsmittelverzichts ohne Verständnis der Bedeutung und Tragweite derselben abgegeben worden ist. Die beurteilten Fragen umfassten verhältnismässig einfache Angelegenheiten (Kinderbelange und Unterhalt) und die entsprechenden Entscheide des Gerichts wurden den Parteien dargelegt. Es ist mithin zu vermuten, dass die Klägerin im Moment des Rechtsmittelverzichts urteilsfähig war.