Der Appellat hält dagegen, seine Ehefrau habe der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Arlesheim sehr wohl folgen können. Sinngemäss behauptet die Appellantin, sie sei im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichts nicht urteilsfähig gewesen. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Wer sie bestreitet, hat die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist an sich nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen.