2.3 Die Klägerin hält in ihrer Appellation vom 13. Juli 2007 dafür, dass sie sich anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, in der sie sich der Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts nicht bewusst gewesen sei, womit ein Willensmangel vorliege. Heute lässt sie ergänzen, sie sei an der Verhandlung bei der Vorinstanz sehr aufgewühlt gewesen und habe den Rechtsmittelverzicht gar nicht erfasst. Es könne noch ein entsprechendes Arztzeugnis nachgereicht werden. Der Appellat hält dagegen, seine Ehefrau habe der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Arlesheim sehr wohl folgen können.