Nur ausnahmsweise kann der Rechtsmittelverzicht wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein. Im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes wird der Verzicht auf ein Rechtsmittel jedenfalls dann als unwirksam betrachtet, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (BGE 86 I 150 E. 2).