Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. In analoger Anwendung von § 219 Abs. 1 ZPO, der die Rückziehung der Appellation regelt, schliesst der Rechtsmittelverzicht die Appellation grundsätzlich aus (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 1986, S. 258; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 246). Nur ausnahmsweise kann der Rechtsmittelverzicht wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein.