2.2 Als Rechtsmittelverzicht wird die Erklärung eines Prozessbeteiligten bezeichnet, auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine gerichtliche Entscheidung zu verzichten. Erklären alle Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht, erwächst das in Rede stehende Urteil sofort in Rechtskraft und der ergangene Entscheid wird rechtskräftig. Im Kanton Basel-Landschaft ist in Eheschutzsachen im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung ein sofortiger Verzicht auf die Appellation üblich und zulässig. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.