2.1 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 10. Juli 2007 wurde den Parteien durch das Präsidium des Bezirksgerichts Arlesheim die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bewilligt und wurden die Modalitäten des Getrenntlebens geregelt. Der entsprechende Entscheid wurde den Parteien mündlich eröffnet und diese verzichteten im Anschluss ausdrücklich auf das ordentliche Rechtsmittel der Appellation. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hat vorfrageweise von Amtes wegen zu prüfen, ob die trotz erklärten Rechtsmittelverzichts eingelegte Appellation zulässig ist und auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.