Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2007 (100 07 627) Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. In analoger Anwendung von § 219 Abs. 1 ZPO, der die Rückziehung der Appellation regelt, schliesst der Rechtsmittelverzicht die Appellation aus. Im Kanton Basel-Landschaft ist in Eheschutzsachen im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung ein sofortiger Verzicht auf die Appellation üblich und zulässig (§ 219 ZPO; E. 2). Zivilprozessrecht Verzicht auf Rechtsmittel Erwägungen 1. ( ... )