Der Angeklagte ist somit in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung von CHF 5'500.00 als Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen. 6. Strafzumessung ( … ) 7. Kosten ( … ) KGE ZS vom 8. Januar 2008 i.S. Staatsanwaltschaft und Bundesanwaltschaft gegen M. (100 07 504/LIA)