70 Abs. 5 StGB zu schätzen. Grundlage für eine entsprechende Bezifferung bildet der durch die Vorinstanz ermittelte Anteil aus dem Verkauf der Heilmittel der Abgabekategorie C am gesamten Jahresumsatz der F. AG. Dieser Anteil von abgerundet 2 % gilt es von dem während der massgeblichen Deliktszeit erzielten Einkommen des Angeklagten abzuschöpfen. Auf eine zusätzliche Berücksichtigung des Geschäftsgewinns kann verzichtet werden, zumal durch die Abschöpfung des Lohnanteils dem Gebot der Verhältnismässigkeit genüge getan wird. Der entsprechende Lohn beläuft sich laut Angaben des Betroffenen auf monatlich rund CHF 6'500.00 netto inklusive Anteil 13. Monatslohn.