O., N 50 zu Art. 70/71). Der einzuziehende Vermögensvorteil ist also nach dem Nettoprinzip zu berechnen, das heisst es wären grundsätzlich die Kosten des Geschäftsbetriebs wie Steuern, Mieten, Löhne und Sozialleistungen von den Einnahmen, die durch die Straftat erzielt wurden, abzuziehen. Da der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nur mit unverhältnissmässigem Aufwand zu ermitteln wäre, hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, den massgeblichen Betrag in Anwendung von Art. 70 Abs. 5 StGB zu schätzen.