Im wegleitenden Entscheid BGE 124 I 6 hat es jedoch betreffend den Verkauf von nicht IKSregistrierten Heilmitteln die von der Vorinstanz angeordnete Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip als verfassungswidrig abgelehnt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist der vorliegende Fall mit dem dem vorgenannten BGE zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, zumal eine Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses unter dem im Einziehungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohnehin eine übermässige Härte darstellen würde (vgl. dazu Baumann, a.a.O., N 50 zu Art.