Das Bundesgericht hat bis zu BGE 123 IV 70 (illegal ausgestopfte Tiere) zur Anwendung des Bruttoprinzips tendiert. Im wegleitenden Entscheid BGE 124 I 6 hat es jedoch betreffend den Verkauf von nicht IKSregistrierten Heilmitteln die von der Vorinstanz angeordnete Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip als verfassungswidrig abgelehnt.