Heftig umstritten ist, ob der unrechtmässige Vorteil nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, oder dem Bruttoprinzip zu berechnen ist. In der neueren Literatur setzt sich eine differenzierende Betrachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tendenziell das Bruttoprinzip, bei an sich rechtmässigen, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigen Verhalten das Nettoprinzip gelten solle. Das Bundesgericht hat bis zu BGE 123 IV 70 (illegal ausgestopfte Tiere) zur Anwendung des Bruttoprinzips tendiert.