Die entsprechenden Ausführungen des Angeklagten in der Appellationsantwort vom 27. September 2007 erweisen sich somit als unzutreffend. 5.4 Nachdem das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Ausgleichseinziehung als möglich und angebracht beurteilt hat, ist nunmehr der Umfang des unrechtmässigen Vorteils zu bestimmen. Dabei steht ausser Frage, dass eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB festzusetzen ist, da die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hat somit eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe anzuordnen.