Die Ausgleichseinziehung erfolgt lediglich zur Wiederherstellung der gerechten Ordnung; im Unterschied zur Strafe soll damit eine Zufügung eines Übels bzw. einer sozialen Missbilligung in der Regel nicht verbunden werden (vgl. Baumann, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 7 zu Art. 70/71 StGB mit weiteren Hinweisen). Zumal es bei der Anordnung einer Vermögenseinziehung um eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes geht, nämlich ob die Anordnung dieser Massnahme geboten ist, kann das Akkusationsprinzip nicht verletzt sein. Die entsprechenden Ausführungen des Angeklagten in der Appellationsantwort vom 27. September 2007 erweisen sich somit als unzutreffend.