O., § 93 N 1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (vgl. BGE 125 IV 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vermögenseinziehung fällt gemäss ihrer systematischen Einordnung im Gesetz unter die sachlichen Massnahmen ohne repressiven Charakter. Die Ausgleichseinziehung erfolgt lediglich zur Wiederherstellung der gerechten Ordnung;