Laut Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Die Einziehung setzt eine strafbare Handlung voraus, ist aber auch zulässig, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann, weil der Beschuldigte z.B. mit Bezug auf die Straftat unzurechnungsfähig war oder einem Rechtsirrtum unterlag, oder weil ein gültiger Strafantrag fehlt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 93 N 1).