Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vermag durch die Anordnung einer Vermögenseinziehung keinen Verstoss gegen das Akkusationsprinzip im vorgenannten Sinne zu erkennen. Laut Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind.