Selbstverständlich ist das Gericht auch in der Bemessung der Strafe oder der Ausfällung einer Massnahme frei. Es kann den Strafantrag des Anklägers unter- oder überschreiten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 N 7 und 11 f. mit Hinweisen). 5.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vermag durch die Anordnung einer Vermögenseinziehung keinen Verstoss gegen das Akkusationsprinzip im vorgenannten Sinne zu erkennen.