Nicht gebunden ist das Gericht an die in der Anklage enthaltene beweismässige oder rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Es muss vielmehr freisprechen, wenn die Beweise fehlen, oder das Delikt anders würdigen, wenn es die Rechtsauffassung der Anklage nicht teilt. Die letztere Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass die Anklage auch die Tatbestandsmerkmale des anderen Delikts erfasst. Dabei sind aber die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu beachten. Selbstverständlich ist das Gericht auch in der Bemessung der Strafe oder der Ausfällung einer Massnahme frei.