Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Der eingeklagte Lebensvorgang muss mit dem zur Verhandlung und Beurteilung stehenden übereinstimmen, identisch sein (Gebot der Tatidentität). Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Anklagebehörde entscheiden, welcher Sachverhalt zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden soll. Nicht gebunden ist das Gericht an die in der Anklage enthaltene beweismässige oder rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.