Das Akkusationsprinzip verbiete die nachträgliche Berücksichtigung dieses nun neu von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Anklagepunktes. 5.2 Das Akkusationsprinzip verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu.