70 f. StGB sei daher auf eine Ersatzforderung in der Höhe des illegalen Gewinns zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in der Vernehmlassung vom 9. August 2007 diesem Antrag an. Der Appellat hingegen lässt in seiner Appellationsantwort vom 27. September 2007 entgegnen, die Staatsanwaltschaft Basel-Land habe als Anklagebehörde keine Gewinneinziehung / Ersatzforderung beantragt, weshalb die Vorinstanz zu Recht hierüber nicht entschieden habe bzw. ohne Verletzung des Akkusationsprinzips gar nicht hätte entscheiden können. Das Akkusationsprinzip verbiete die nachträgliche Berücksichtigung dieses nun neu von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Anklagepunktes.