Das Handeln des Angeklagten ist mithin von „standespolitischen" Motiven getragen, was eine Qualifikation gemäss Art. 87 Abs. 2 HMG ohnehin als fraglich erscheinen lassen würde. 5.1 Im Weiteren beantragt die Bundesanwaltschaft mit der Appellation vom 9. März 2007, dass der Angeklagte zu einer Ersatzforderung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 23'100.00 zu verurteilen sei. Das Strafgerichtspräsidium habe erwogen, dass der mit der Abgabe von Arzneimitteln der Liste C jährlich erzielte Gewinn CHF 6'300.00 betragen habe. In Anwendung von Art. 70 f. StGB sei daher auf eine Ersatzforderung in der Höhe des illegalen Gewinns zu entscheiden.