Der Angeklagte hat mit dem Verkauf der Abgabe der Heilmittel der Abgabekategorie C zwar einen Gewinn realisiert, allerdings zielte seine Absicht nie darauf hin, mit diesem Gewinn einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Betriebes zu erzielen. Der Angeklagte beabsichtigte vielmehr, seiner Kundschaft Produkte, die im Fernsehen regelmässig beworben wurden, auf Verlangen zugänglich zu machen. Dem Angeklagten missfiel, dass er zwar als Fachperson anerkannt, es ihm als Drogist aber verwehrt war, entsprechende Produkte der Kategorie C abzugeben. Das Handeln des Angeklagten ist mithin von „standespolitischen" Motiven getragen, was eine Qualifikation gemäss Art.