Selbst wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, heute auf die vorgenannte Gewinnkalkulation abstellen würde, welche der Angeklagte anlässlich der heutigen Befragung bestreiten lässt, steht ausser Frage, dass der Anteil des Deliktsbetrages an den sonstigen Einnahmen deutlich zu gering ist, um den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit als erfüllt zu betrachten. Der Angeklagte hat mit dem Verkauf der Abgabe der Heilmittel der Abgabekategorie C zwar einen Gewinn realisiert, allerdings zielte seine Absicht nie darauf hin, mit diesem Gewinn einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Betriebes zu erzielen.