Im Ergebnis würde der Jahresgewinn der F. AG auf maximal CHF 6'300.00 geschätzt. Selbst wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, heute auf die vorgenannte Gewinnkalkulation abstellen würde, welche der Angeklagte anlässlich der heutigen Befragung bestreiten lässt, steht ausser Frage, dass der Anteil des Deliktsbetrages an den sonstigen Einnahmen deutlich zu gering ist, um den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit als erfüllt zu betrachten.