Ausgangspunkt für diese Beurteilung bilden die quantitativen Berechnungen der Vorinstanz zum Jahresumsatz, welchen der Angeklagte mit der unerlaubten Abgabe der Heilmittel der Abgabekategorie C erzielte. Das Strafgericht bezifferte den Jahresumsatz der F. AG aus dem Verkauf der verbotenen Präparate auf einen Betrag von rund CHF 15'800.00 was einem Prozentsatz von circa 2,25 % des Gesamtjahresumsatzes entsprechen würde. Für die Ermittlung des mit dem Verkauf der entsprechenden Produkte erzielten Gewinnes zog die Vorinstanz sodann die Ankaufspreise dieser Präparate ab, welche auf etwa 60 % veranschlagt wurden. Im Ergebnis würde der Jahresgewinn der F. AG auf maximal CHF 6'300.00 geschätzt.