Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher „Austieg" kaum mehr möglich ist. 4.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hält dafür, dass der Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im Sinne der vorstehenden Umschreibung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Ausgangspunkt für diese Beurteilung bilden die quantitativen Berechnungen der Vorinstanz zum Jahresumsatz, welchen der Angeklagte mit der unerlaubten Abgabe der Heilmittel der Abgabekategorie C erzielte.