Es bleibe festzuhalten, dass diese Annahmen aufgrund von Schätzungen des Angeschuldigten vorgenommen worden seien. Es bestehe kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des sich selbst belastenden Angeschuldigten, der immer mit offenen Karten gespielt habe, zu zweifeln. 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus.