Die Staatsanwaltschaft wiederum erachtet die Überlegungen des Strafgerichts zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit für vertretbar. Insbesondere weil der Angeschuldigte den Verkauf der Produkte nicht „aktiv" gefördert habe sowie der Umsatz/Gewinn bescheiden geblieben sei. Gleichfalls hält der Angeklagte in der Appellationsantwort vom 27. September 2007 dafür, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zutreffend seien. Gewerbsmässigkeit sei schon aufgrund des angenommenen Umsatzes aus dem Verkauf der verbotenen Heilmittel von 2 - 3 % des Jahresumsatzes zu verneinen. Es bleibe festzuhalten, dass diese Annahmen aufgrund von Schätzungen des Angeschuldigten vorgenommen worden seien.