Es liege eine aussergewöhnlich lange Deliktszeit und ein glasklarer deliktischer Wille vor. Der Beschuldigte habe diese Verstösse auch damit begründet, dass es ihm dabei weniger um den Verkauf der entsprechenden Präparate als vielmehr um die weiteren Käufe gegangen sei, welche ein Kunde oder eine Kundin erfahrungsgemäss tätige. Für den Beschuldigten sei es also um weitaus mehr als die ermittelten, mutmasslich erwiesenen Gewinne gegangen. Die Staatsanwaltschaft wiederum erachtet die Überlegungen des Strafgerichts zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit für vertretbar.