In der Appellation vom 9. März 2007 schliesst sich die Bundesanwaltschaft den Ausführungen des Bezirksstatthalteramtes vom 13. September 2006 zur Frage der Gewerbsmässigkeit an. Entgegen den Erwägungen des Strafpräsidiums sei vorliegend von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung auszugehen. Im Rahmen des heutigen Parteivortrages ergänzt der Vertreter der Anklagebehörde, der Beschuldigte habe während Jahren und trotz zahlreicher Abmahnungen durch die Behörden wissentlich und willentlich gegen die einschlägigen Bestimmungen des HMG verstossen. Es liege eine aussergewöhnlich lange Deliktszeit und ein glasklarer deliktischer Wille vor.