Dass der Angeklagte im Rahmen der gewerbsmässigen Tätigkeit Präparate der Abgabekategorie C verkauft habe, sei nicht bestritten. Dennoch habe der Angeklagte diesen Verkauf nicht nach der Art eines Berufes betrieben, zumal betreffend des mit dem Verkauf von solchen Präparaten erzielten Gewinns im Vergleich zum Gesamtumsatz des Betriebes nicht von einem namhaften Beitrag ausgegangen werden könne. Demzufolge liege nicht ein Fall der gewerbsmässigen Deliktsbegehung, sondern lediglich mehrfache Deliktsbegehung vor. 4.2 In der Appellation vom 9. März 2007 schliesst sich die Bundesanwaltschaft den Ausführungen des Bezirksstatthalteramtes vom 13. September 2006 zur Frage der Gewerbsmässigkeit an.