Im Strafbefehl vom 7. Juni 2006 führte das Statthalteramt Liestal noch aus, aufgrund des Umstandes, dass lediglich bekannte, umworbene und damit entsprechend umsatzstarke Produkte über einen langen Zeitraum hinweg abgegeben worden seien, sei von einer gewerbsmässigen Tatbegehung mit entsprechender Umsatzhöhe auszugehen. Die Vorinstanz hingegen erwog im angefochtenen Urteil, ein gewerbsmässiger Verkauf von C-Produkten, d.h. ein Verkauf im Rahmen der gewerbsmässigen Tätigkeit, sei nicht zwingend mit einem gewerbsmässigen Verstoss gegen das HMG gleichzusetzen. Dass der Angeklagte im Rahmen der gewerbsmässigen Tätigkeit Präparate der Abgabekategorie C verkauft habe, sei nicht bestritten.