3. ( … ) 4.1 Mit im Vergleich zum Grundtatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG höherer Strafe ist nach Art. 87 Abs. 2 HMG bedroht, wer gewerbsmässig handelt. Im Strafbefehl vom 7. Juni 2006 führte das Statthalteramt Liestal noch aus, aufgrund des Umstandes, dass lediglich bekannte, umworbene und damit entsprechend umsatzstarke Produkte über einen langen Zeitraum hinweg abgegeben worden seien, sei von einer gewerbsmässigen Tatbegehung mit entsprechender Umsatzhöhe auszugehen.