87 Abs. 6 HMG auf eine Bestrafung zu verzichten, da ein besonders leichter Fall vorliege, unbeachtlich. Es steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zudem ausser Frage, dass die derzeitig geltenden Strafnormen anzuwenden sind und die Bestrebungen einer künftigen Revision der Bestimmungen über die Selbstmedikation im Heilmittelgesetz, insbesondere der Aufhebung der Abgabekategorie C, im Sinne einer Vorwirkung nicht zu beachten sind. Eine Vorwirkung ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig und würde dem Legalitätsprinzip widersprechen. Es ist im Übrigen nicht vorherzusehen, ob und wann eine entsprechende Novelle in Kraft treten wird. 3. ( … ) 4.1