Im Weiteren beantragt die Anklagebehörde, dass von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung auszugehen und auf eine Ersatzforderung in der Höhe des illegalen Gewinns zu entscheiden sei. Schliesslich sei der Umstand der fehlenden Gesundheitsgefährdung bereits durch die Anwendung von Art. 87 HMG erschöpfend berücksichtigt und dürfe bei der Strafzumessung nicht nochmals strafmildernd angerechnet werden. Da der Angeklagte das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 30. Januar 2007 nicht angefochten hat, ist sein heutiger Antrag, es sei gemäss Art. 87 Abs. 6 HMG auf eine Bestrafung zu verzichten, da ein besonders leichter Fall vorliege, unbeachtlich.