292 StGB in mehrfacher Weise erfüllte. Im Rahmen der heutigen Parteibefragung bestreitet der Angeklagte den Sachverhalt, der dem Urteil der Vorinstanz zugrunde gelegt wurde, grundsätzlich nicht. Auch die Anklagebehörde legt ihrer Appellation den nämlichen Sachverhalt zu Grunde. Sie hält in Abweichung von der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz dafür, dass das Strafgerichtspräsidium die spezialgesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG nicht beachtet habe. Im Weiteren beantragt die Anklagebehörde, dass von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung auszugehen und auf eine Ersatzforderung in der Höhe des illegalen Gewinns zu entscheiden sei.