HMG in mehrfacher Weise erfüllt. Der Angeklagte wurde durch die Strafgerichtspräsidentin denn auch in Anwendung der letztgenannten Strafbestimmungen verurteilt, wobei den Übertretungen, die vor dem 30. Januar 2004 begangen wurden, aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben wurde. Im Weiteren wurde der Angeklagte des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt, da er in Kenntnis der Verfügung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom 1. Dezember 2004 in der F. AG von diesem Zeitpunkt an weiterhin Präparate der Abgabekategorie C verkaufte und dabei den Tatbestand des Art. 292 StGB in mehrfacher Weise erfüllte.