87 Abs. 1 lit. f HMG begeht, wer einen Tatbestand nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Der Angeklagte hat in der Zeit von Januar 2002 bis zum 24. August 2005 in der F. AG als Drogist und damit ohne dazu berechtigt zu sein, diverse Präparate der Abgabekategorie C verkauft. Der Angeklagte hat die Gesundheit von Menschen damit nicht konkret gefährdet. Folglich hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG in mehrfacher Weise erfüllt.